Fristen

Regelmäßig wiederkehrende Termine und Ausschlussfristen im Laufe eines Schuljahres

Letzter Termin für die Beantragung der freiwilligen Wiederholung einer Jahrgangsstufe

2 Monate vor Zeugnisausgabe zum Schuljahresende§ 14 Freiwillige Wiederholungen (Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses)

(1) Wiederholungen nach Maßgabe des § 75 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz erfolgen auf schriftlichen Antrag der Eltern, bei Volljährigen auf deren Antrag, an die Schulleitung. In den Fällen des § 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 Hessisches Schulgesetz ist der Antrag bis zu zwei Monate vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres zu stellen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz bis zu 6 Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres über die freiwillige Wiederholung beschließen. Voraussetzung für eine freiwillige Wiederholung ist, dass dadurch zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Mit der Entscheidung der Klassenkonferenz tritt die Schülerin oder der Schüler aus der derzeit besuchten Jahrgangsstufe in die im vorangegangenen Schuljahr besuchte Jahrgangsstufe zurück.(2) Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird oder die wiederholt wurde, ist nicht zulässig. Zulässig ist eine Wiederholung in diesen Fällen ausnahmsweise dann, wenn für die Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers Gründe maßgebend sind, die nicht auf mangelnder Begabung oder mangelndem Leistungswillen beruhen und daher von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten sind. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz mit Zustimmung der Eltern, bei Volljährigen mit deren Zustimmung.(3) Für das Aufrücken in die Jahrgangsstufe, aus der die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Wiederholung nach § 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Hessischen Schulgesetzes zurückgetreten war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung.

Letzter Termin für schriftliche Lernkontrollen im 1. Halbjahr/2. Halbjahr

Jeweils 2 Wochen vor Zeugnistermin. Klassen- bzw. Kursarbeiten unterliegen nicht dieser Regelung

Anlage 2, Abschnitt 7.d: Richtlinien für Leistungsnachweise der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.

Mahnungen wegen Gefährdung der Versetzung

8 Wochen vor Zeugnisausgabe (Versetzung)Bei im ersten Halbjahr epochal unterrichteten Fächern entsprechend 8 Wochen vor Ausgabe des Halbjahreszeugnisses§16, (2) der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

Über die Gefährdung der Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers sind Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unter Angabe der Fächer oder Lernbereiche, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen, wie folgt in Kenntnis zu setzen: Eine Mitteilung erfolgt zunächst durch einen Vermerk in dem zum Ende des ersten Schulhalbjahres zu erteilenden Zeugnis. Unabhängig von dem Vermerk über die Versetzungsgefährdung in dem zum Ende des ersten Schulhalbjahres erteilten Zeugnis muss in allen Fällen einer Versetzungsgefährdung eine Benachrichtigung der Eltern, bei Volljährigen dieser selbst, darüber bis spätestens acht Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe erfolgen; gleichzeitig ist ihnen eine Beratung anzubieten. Die Benachrichtigung bedarf der Schriftform; eine Durchschrift ist zu den Schulakten zu nehmen.

Information der Eltern über beabsichtigte Querversetzung

Spätestens 6 Wochen von dem Termin der Zeugnisausgabe (Versetzung)§ 75 (3) Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.

Schülerinnen und Schüler, die die fünfte oder sechste Jahrgangsstufe der Realschule, des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige schulformbezogener Gesamtschulen besuchen, können nach Anhörung der Eltern ausnahmsweise am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung), wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Die Entscheidung der Klassenkonferenz bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Versetzungsentscheidung nach dieser Bestimmung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ankündigung von Klassen- und Kursarbeiten, Lernkontrollen

Mindestens fünf Unterrichtstage vor dem jeweiligen Termin§ 26 (1) Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

Die Termine und der inhaltliche Rahmen schriftlicher Arbeiten nach § 25 Abs. 2 Buchst. a und b und d (Klassen- und Kursarbeiten, Lernkontrollen) sind rechtzeitig, in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben.§ 22 Nichterbrachte Leistungen(1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, kann von der Lehrerin oder dem Lehrer verlangt werden, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Hierbei kann im Einzelfall von den Vorgaben des § 26 Abs. 1 abgesehen werden. Eine Leistungsbeurteilung auf Grund nur teilweise erbrachter Leistungen ist in solchen Fällen grundsätzlich zulässig.(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen oder eines anderen Leistungsnachweises, erhält sie oder er die Note “ungenügend” oder null Punkte. Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen ihr oder ihm angekündigten schriftlichen oder anderen Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt.

Schriftliche und mündliche Prüfungen zur Nachversetzung

Letzte Woche der Sommerferien (i.d.R. Mittwoch u. Donnerstag)

schulinterne Regelung

Projektwoche

In der Woche vor den Herbstferien

schulinterne Regelung

Wahlen der Klassensprecher/innen bzw. der Sprecher/innen der Tutorengruppen

Innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn am Anfang des Schuljahres

VO über die Schülervertretungen § 1(2)

Die Wahlen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher … sind innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn am Anfang eines Schuljahres durchzuführen.

Wahlen zu den Elternvertretungen

Sollten spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn zu Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein.

Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen § 2

(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen an den einzelnen Schulen sollen spätestens sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres, die Wahlen zu den Kreis- oder Stadtelternbeiräten spä- testens fünf Monate nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. Eine schriftliche Information des Kreis- oder Stadtelternbeirats zur anstehenden Wahl ist den Schulen und dem Vorstand des Schulelternbeirates zum Schuljahresbeginn vorzulegen.

(2) Die Wahlberechtigten sind zu allen nach dieser Wahlordnung durchzuführenden Wahlen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich einzuladen. Bei der Einladung zu einer zweiten Wahlversammlung nach § 6 Abs. 1 und 3 verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlver- sammlung hinzuweisen.

Alle Angaben ohne Gewähr – im Zweifel gilt der jeweils aktuelle Gesetzes- bzw. Verordnungstext.