Regelung zur Beurlaubung unmittelbar vor bzw. nach den Ferien

In welchen Fällen eine über die Ferien hinaus gehende Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern möglich ist, wird in § 69 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes geregelt. Einen entsprechenden Antrag müssen die Erziehungs- berechtigten
oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler schriftlich stellen.

Da es sich bei der Beurlaubung um eine Ausnahme von der Schulpflicht handelt, müssen die Anträge entsprechend begründet sein.

Normalerweise ist für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu zwei Tagen die jeweilige Klassenlehrerin oder der jeweilige Klassenlehrer zuständig. Das gilt aber nicht, wenn es sich um eine Beurlaubung unmittelbar vor oder
nach den Ferien handelt.

Hier muss der Schulleiter entscheiden, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören unter anderem familiäre Anlässe wie Hochzeiten oder Todesfälle sowie die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder besonderen Veranstaltungen. Nicht
anerkannt als besonderer Grund für die Beurlaubung ist der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife des Urlaubsveranstalters nutzen zu können oder den Verkehrsstaus zu entgehen.


Quelle: Hessisches Kultusministerium (www.kultusministerium.hessen.de)
Die Angaben beziehen sich jeweils auf den ersten und letzten Ferientag.