(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen an den einzelnen Schulen sollen spätestens sechs Wochen nach
dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres, die Wahlen zu den Kreis- oder Stadtelternbeiräten spä-
testens fünf Monate nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. Eine
schriftliche Information des Kreis- oder Stadtelternbeirats zur anstehenden Wahl ist den Schulen und dem
Vorstand des Schulelternbeirates zum Schuljahresbeginn vorzulegen.
(2) Die Wahlberechtigten sind zu allen nach dieser Wahlordnung durchzuführenden Wahlen mindestens zehn
Tage vor dem Wahltag schriftlich einzuladen. Bei der Einladung zu einer zweiten Wahlversammlung nach § 6
Abs. 1 und 3 verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlver-
sammlung hinzuweisen.