§ 14 Freiwillige Wiederholungen (Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses)

(1) Wiederholungen nach Maßgabe des § 75 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz erfolgen auf schriftlichen Antrag der Eltern, bei Volljährigen auf deren Antrag, an die Schulleitung. In den Fällen des § 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 Hessisches Schulgesetz ist der Antrag bis zu zwei Monate vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres zu stellen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz bis zu 6 Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres über die freiwillige Wiederholung beschließen. Voraussetzung für eine freiwillige Wiederholung ist, dass dadurch zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Mit der Entscheidung der Klassenkonferenz tritt die Schülerin oder der Schüler aus der derzeit besuchten Jahrgangsstufe in die im vorangegangenen Schuljahr besuchte Jahrgangsstufe zurück.
(2) Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird oder die wiederholt wurde, ist nicht zulässig. Zulässig ist eine Wiederholung in diesen Fällen ausnahmsweise dann, wenn für die Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers Gründe maßgebend sind, die nicht auf mangelnder Begabung oder mangelndem Leistungswillen beruhen und daher von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten sind. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz mit Zustimmung der Eltern, bei Volljährigen mit deren Zustimmung.
(3) Für das Aufrücken in die Jahrgangsstufe, aus der die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Wiederholung nach § 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Hessischen Schulgesetzes zurückgetreten war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung.