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Regelung zur Beurlaubung unmittelbar vor bzw. nach den Ferien
In welchen Fällen eine über die Ferien hinaus gehende Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern möglich ist, wird in § 69 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes geregelt. Einen entsprechenden Antrag müssen die Erziehungs- berechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler schriftlich stellen.
Da es sich bei der Beurlaubung um eine Ausnahme von der Schulpflicht handelt, müssen die Anträge entsprechend begründet sein.
Normalerweise ist für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu zwei Tagen die jeweilige Klassenlehrerin oder der jeweilige Klassenlehrer zuständig. Das gilt aber nicht, wenn es sich um eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien handelt.
Hier muss der Schulleiter entscheiden, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören unter anderem familiäre Anlässe wie Hochzeiten oder Todesfälle sowie die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder besonderen Veranstaltungen. Nicht anerkannt als besonderer Grund für die Beurlaubung ist der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife des Urlaubsveranstalters nutzen zu können oder den Verkehrsstaus zu entgehen.

Quelle: Hessisches Kultusministerium (www.kultusministerium.hessen.de)
Die Angaben beziehen sich jeweils auf den ersten und letzten Ferientag.
Schuljahr 2011/2012
Sommerferien27.06.2011  -  06.08.2011
Herbstferien10.10.2011  -  22.10.2011
Weihnachtsferien21.12.2011  -  06.01.2012
Osterferien02.04.2012  -  14.04.2012
Bewegliche
Ferientage
Montag, 20.02.2012 (Rosenmontag)
Freitag,  18.05.2012 (Tag nach Christi Himmelfahrt)
Freitag,  08.06.2012 (Tag nach Fronleichnam)
Schuljahr 2012/2013
Sommerferien02.07.2012  -  10.08.2012
Herbstferien15.10.2012  -  27.10.2012
Weihnachtsferien24.12.2012  -  12.01.2013
Osterferien 25.03.2013  -  06.04.2013
Bewegliche
Ferientage
3
Termine stehen noch nicht fest.