Schulelternbeirat

Der Schulelternbeirat im Schuljahr 2023/2024

Herr Mick Kayser
Herr Thomas Plappert
Herr Cornelius Spree-Henzler
Frau Bianca Urban
Frau Manuela Niklasch

Elternrecht

Das Hessische Schulgesetz regelt in vielfältiger Weise die Rechte und Pflichten der Eltern, ihre Mitbestimmungsrechte nach Art. 56 Abs. 6 der Hessischen Verfassung sowie die verschiedenen Mitgestaltungsmöglichkeiten.

Ansprechpartner der Eltern sind zunächst die Klassenelternbeiräte, die örtlichen Schulelternbeiräte und Elternvereinigungen. Der Landeselternbeirat kann in grundsätzlichen Angelegenheiten zu den in §§ 118, 119 HSchG erwähnten Fragestellungen konsultiert werden.

Schulelternbeirat

Die von den Klassenelternschaften gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat (§ 108 HSchG), der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt (§ 110 HSchG). An Schulen bzw. in Schuljahrgängen, die keine Jahrgangsklassen bilden, treten anstelle der Klassenelternschaft die Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter.

Entscheidungen der Schulkonferenz, mit denen im Zuge der gestärkten Eigenverantwortlichkeit der Schulen das Unterrichtswesen der Schule gestaltet wird, bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirats.

Der Schulelternbeirat muss wesentlichen Entscheidungen der Schul- und der Gesamtkonferenz zustimmen, unter anderem der Entscheidung über das Schulprogramm. Er hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei Einrichtung und Beendigung eines Schulversuchs und bei der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 110 Abs. 2 HSchG).

Hinzu kommen Anhörrechte, Informationsrechte und Initiativrechte.

Kreis- und Stadtelternbeiräte, die ebenso wie der Landeselternbeirat von Delegierten der Schulelternbeiräte gewählt werden, haben u.a. ein Anhörungsrecht bei Schulentwicklungsplänen der Schulträger.